Häufig gestellte Fragen zur Wohnungssuche

Wie bekomme ich eine „1904“-Wohnung?

Als „1904“-Mitglied melden Sie sich einfach bei unserer Vermietungsabteilung. Ihre Ansprechpartner/innen werden Ihnen gerne Unterlagen für einen Wohnungswechsel innerhalb unserer Bestandes zusenden und mit Ihnen Ihre Wohnwünsche besprechen und kann Ihnen vielleicht auch schon eine Einschätzung geben, wie schnell sie erfüllt werden können. Bei der Entscheidung über die Vergabe an Mitglieder finden folgende Kriterien Anwendung: Eingangsdatum der Wohnungsbewerbung, angemessene Belegung der Wohnung. Von dem vorgenannten kann nur aufgrund besonderer Umstände abgewichen werde, dies bedarf der Zustimmung des Vorstandes und muss zusätzlich dokumentiert werden

Sind Sie noch kein Mitglied unserer Genossenschaft? Dann können Sie unser Bewerbungsformular hier herunterladen und senden uns dieses per Post oder per Mail an vermietung@1904.de zurück. Im Bewerbungsformular können Sie Ihre Kontaktdaten und Ihre Vorstellungen in puncto Wohnungsgröße, Ausstattung und Stadtteil notieren. Sollten wir Ihnen ein Angebot für eine Wohnung unterbreiten können, werden wir Sie kontaktieren.

Unsere Empfehlung: Werfen Sie vorher einen Blick auf unseren Wohnungsbestand. So wissen Sie gleich, in welchen Stadtteilen wir Wohnungen anbieten und ob Sie sich hierfür bewerben können.

Bei der Vermietung von öffentlich geförderten Wohnungen sind selbstverständlich zwingend die gesetzlichen Bestimmungen und die jeweiligen Förderbedingungen einzuhalten. Dies gilt für alle Bewerbungen gleichermaßen. Das eine ausreichende Bonität vor der Anmietung nachgewiesen werden muss, versteht sich von selber.

Ich bin kein „1904“-Mitglied. Verfällt meine Bewerbung irgendwann?

Ja. Aus Datenschutzgründen müssen wir die Kontaktdaten von Nicht-Mitgliedern nach spätestens sechs Monaten löschen. Sie können sich aber gern erneut um eine Genossenschaftswohnung bewerben. 

Ich möchte gern in eine Servicewohnanlage oder einen sehr begehrten Stadtteil ziehen, bin aber kein Mitglied. Wie stehen meine Chancen?

Die seniorengerechten Wohnungen in unseren Servicewohnanlagen sind unter unseren Mitgliedern sehr begehrt und die Wartelisten lang. Da wir uns zudem per Satzung verpflichtet haben, unsere Mitglieder zu fördern, bleiben diese Wohnungen zunächst „1904-ern“ vorbehalten. Gleiches gilt für Wohnungen in begehrten Stadtteilen wie z.B. Eimsbüttel, Harvestehude und teilweise Barmbek und Winterhude. Auch hier sind die Wartelisten unserer Mitglieder lang, so dass wir aktuell keine Bewerbungen von Nicht-Mitgliedern entgegennehmen können.

Habe ich Anspruch auf eine öffentlich geförderte Wohnung?

Mit dem Wohnraumförderungsprogramm des Senats unterstützt die öffentliche Hand den Neubau von günstigen Mietwohnungen jedes Jahr mit Beträgen in Millionenhöhe. Sozialwohnungen gibt es in vielen Hamburger Bezirken – von der HafenCity über Eimsbüttel bis hin zu den Walddörfern. Das bedeutet leider nicht, dass Sozialwohnungen leicht zu finden sind. Wie auch auf dem privaten Wohnungsmarkt heißt es: Augen aufhalten und dranbleiben!

Was ist öffentlich geförderter Wohnraum?
Bei einer öffentlich geförderten Wohnung ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung mindestens 15 Jahre lang an Personen zu vermieten, die einen Wohnberechtigungsschein (WBS) vorweisen können. Mietpreiserhöhungen sind nur alle zwei Jahre zu einem maximalen Satz möglich.

Was ist der Unterschied zwischen dem 1. und 2. Förderweg?
Der 1. Förderweg stellt den Bau klassischer Sozialwohnungen sicher. Diese sind für Menschen gedacht, deren Einkommen maximal 45 Prozent über den im Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetz festgelegten Grenzen liegt. Der 2. Förderweg soll den Bau von Mietwohnungen für Menschen mit mittlerem Einkommen stärken, die angesichts der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt insbesondere in innerstädtischen Stadtteilen ebenfalls an ihre Grenzen stoßen. Bezugsberechtigt sind Haushalte, deren Einkommen maximal 65 Prozent über dem liegt, was das Wohnraumförderungsgesetz als Grenze definiert.

Was ist ein Wohnberechtigungsschein?
Ein Wohnberechtigungsschein (WBS), auch „Paragraf-5-Schein“ genannt, ist eine amtliche Bescheinigung, die Sie dazu berechtigt, eine Sozialwohnung zu beziehen. Den entsprechenden Antrag können Sie persönlich oder schriftlich beim Wohnungsamt des Bezirks, in dem Sie gemeldet sind, stellen. Mit der entsprechenden Vollmacht kann auch eine andere Person den Antrag stellen. Der allgemeine WBS gilt zwölf Monate ab Ausstellungsdatum. Sollten sich in dieser Zeit Ihre Einkommensverhältnisse nicht grundlegend geändert haben und Sie weiterhin eine Wohnung suchen, können Sie problemlos einen neuen WBS beantragen. Der gezielte WBS wird für eine ganz bestimmte Wohnung ausgestellt. Bitte informieren Sie sich über diese Möglichkeit und die entsprechenden Konditionen bei Ihrem Wohnungsamt.

Wer ist WBS-berechtigt?
WBS-berechtigt sind alle Personen, die sich langfristig in Deutschland aufhalten und deren Jahreseinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Der Wohnberechtigungsschein ist zudem an bestimmte Wohnraumgrößen für Alleinstehende und Mehrpersonenhaushalte gebunden.

Wie hoch sind die Einkommensgrenzen?
Die Einkommensgrenzen sind bundesweit geregelt. Für Alleinstehende liegt die Grenze bei 12.000 Euro im Jahr, für einen Zweipersonenhaushalt 18.000 Euro und für jede weitere Person 4.100 Euro. Wenn Sie Kinder haben, erhöht sich die Einkommensgrenze um jeweils 1.000 Euro pro Kind.

Wie wird das Jahreseinkommen ermittelt?
Das Jahreseinkommen wird auf der Grundlage aller Einkünfte der dem Haushalt zugehörigen Personen berechnet. Zu den Einkünften zählen Lohn oder Gehalt, Gewinne aus selbstständiger Arbeit, Arbeitslosengeld und andere Transferleistungen, Renten, Zinsen und Dividenden. Nicht zu den Einkünften zählen Kindergeld oder Wohngeld. 30 Prozent des Bruttoeinkommens werden für Pflichtbeiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgezogen bzw. sechs Prozent des Bruttoeinkommens in den Fällen, in denen keine Pflichtbeiträge bezahlt werden. Eine Werbekostenpauschale von 1.000 Euro (oder auf Antrag ein höherer Betrag) und Kosten für Kinderbetreuung vom Bruttoeinkommen können ebenfalls vom Einkommen abgezogen werden. Schwerbehinderten mit einer Schwerbehinderung von mindestens 50 Prozent wird zudem ein Freibetrag von 4.100 Euro zugestanden. Liegt Ihr Jahreseinkommen nach Abzug aller Kosten unterhalb der entsprechenden Einkommensgrenze, sind Sie WBS-berechtigt. Nach Antragstellung errechnet das Wohnungsamt auf der Grundlage Ihrer Einkommenserklärung Ihr genaues Jahreseinkommen.

Darf ich die Einkommensgrenzen überschreiten?
In Hamburg dürfen Sie die Einkommensgrenze um bis zu 30 Prozent überschreiten. Für geförderten Wohnraum der „sonstigen Förderwege“ dürfen Sie die Einkommensgrenze bis zu 85 Prozent überschreiten, müssen dann allerdings auch höhere Mieten zahlen.

Wie viele Quadratmeter stehen mir zu?
Als alleinstehende Person stehen Ihnen 50 Quadratmeter zur Verfügung. Besteht Ihr Haushalt aus mehreren Personen, steht jeder Person ein Wohnraum zur Verfügung. Eine fünfköpfige Familie hat also Anspruch auf eine 5-Zimmer-Wohnung. Leben Sie als Eheleute oder in einer Lebenspartnerschaft mit der Absicht, eine Familie zu gründen, steht Ihnen ein weiterer Raum zu. Gleiches gilt für alleinerziehende Elternteile. Für diese Regelung müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen. Auf Antrag werden Einzelfallregelungen für z. B. Schwerbehinderte mit ständigem Betreuungsbedarf genehmigt. Informieren Sie sich hier bitte beim Wohnungsamt.

Welche Unterlagen benötige ich?
Zum Antrag gehören neben dem ausgefüllten Antrag eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses, eine aktuelle Meldebestätigung, die ausgefüllte und unterschriebene Einkommenserklärung, Nachweise über die Einkünfte der letzten zwölf Monate und im Einzelfall weitere Unterlagen. Auf dem Wohnungsamt hilft man Ihnen gerne beim Ausfüllen der entsprechenden Formulare!

Was ist ein Dringlichkeitsschein?
Einen Dringlichkeitsschein erhalten Sie dann, wenn Sie sich unverschuldet in einer außergewöhnlichen Lebens- und Wohnsituation befinden und Unterstützung bei der Wohnungssuche benötigen. Zu den Personengruppen, die einen Dringlichkeitsschein erhalten, gehören z. B. Familien mit mindestens einem Kind ohne Wohnung oder in unzureichenden Wohnverhältnissen, Schwerbehinderte in unbefriedigenden Wohnverhältnissen, alleinstehende psychisch Kranke ohne Wohnung, alleinstehende Personen, die älter als 70 Jahre sind oder auch Räumungspflichtige. Den Dringlichkeitsschein erhalten Sie ebenfalls beim Wohnungsamt.

Welche Kosten entstehen mir?
Je nachdem, welchen Schein Sie erhalten, errichtet die Behörde eine Gebühr von 9–20 Euro. Die Gebühr müssen Sie vor Erhalt des Scheins bar oder mit EC-Karte entrichten.

Unser Tipp für Sie
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, dann lassen Sie sich individuell zu den verschiedenen Förderwegen und den Einkommensgrenzen beraten. Wenden Sie sich dafür gerne vertrauensvoll an das für Sie zuständige Bezirksamt.

Ich möchte Mitglied werden. Wie geht das?

Haben Sie die Zusage für eine „1904“-Wohnung erhalten, müssen Sie bei Vertragsunterzeichnung unserer Genossenschaft beitreten und werden Mitglied. Andernfalls dürfen wir die Wohnung nicht an Sie vermieten.

Kinder und Enkel von Genossenschaftsmitgliedern können bis zum 18. Lebensjahr auch ohne eigenen Nutzungsvertrag unserer „1904“ beitreten. Alle anderen können leider kein Mitglied bei der "1904" werden.

Ich habe den Zuschlag für eine Wohnung erhalten. Muss ich eine Kaution oder Courtage zahlen?

Weder noch. Allerdings müssen Sie Genossenschaftsanteile zeichnen, sowohl für die Aufnahme in unsere Genossenschaft, als auch für die Wohnung, die wir Ihnen zur Verfügung stellen.

Das Eintrittsgeld beträgt 30 Euro und dazu kommen 2 Genossenschaftsanteile à 150 Euro als Pflichtanteile. Die Anzahl weiterer Pflichtanteile für die Wohnung richtet sich unter anderem nach der Wohnungsgröße und Ausstattung.

Bekomme ich das Geld wieder, wenn ich ausziehe?

Wenn Sie nicht innerhalb unserer Genossenschaft umziehen und neben Ihrer Wohnung auch die Mitgliedschaft kündigen (hierzu ist eine gesonderte Kündigung erforderlich), so erhalten Sie Ihre Anteile wieder. Der Zeitpunkt der Auszahlung der Genossenschaftsanteile richtet sich nach unserer Satzung und nach dem Kündigungstermin der Genossenschaftsanteile.

Wird mein Geld verzinst?

Ja, auf Ihre Genossenschaftsanteile zahlen wir Ihnen jährlich eine Dividende in Höhe von zurzeit 4 Prozent.